Da es sich bei Kart um eine Individualsportart im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 handelt,
ist ein Trainingsbetrieb ab Montag, dem 11.05.2020 wieder möglich, sofern unten genannte Voraussetzungen erfüllt sind.
Auszug aus 4. BayIfSMV:
Teil 4
Sport, Spiel, Freizeit § 9 Sport
1. Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und
Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt.
2. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich
kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen
oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,
2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,
3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen,
4. kontaktfreie Durchführung,
5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,
6. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
7. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,
10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
11. keine Zuschauer.